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Der Trennungsunterhalt - Anspruch auf Zahlung von Unterhalt während der Trennung


1. Was versteht man unter Trennungsunterhalt?

Trennungsunterhalt ist der Anspruch auf Unterhaltszahlung, der dem Ehegatten mit dem niedrigeren Einkommen gegen seinen Ehepartner während des Zeitraums der Trennung zusteht.
Grund dafür ist - so sagt der Gesetzgeber  - die eheliche Solidarität, die auch während der Trennung fort besteht. Der Trennungsunterhalt soll den Eheagatten die Bewahrung des ehelichen Lebensstandards über einen gewissen Zeitraum hinweg ermöglichen.
Der Trennungsunterhalt ist daher auch an keine strengen Bedingungen gekoppelt. Der bloße Einkommensunterschied zwischen den Eheleuten reicht grundsätzlich aus, um diesen zu erhalten.

2. Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist von zwei Bedingungen abhängig:

• Bestehen der Ehe
• Getrenntleben der Ehegatten

Beachte: Der Trennungsunterhalt besteht vom Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe.

3. Wieviel Trennungsunterhalt ist geschuldet?

a. Wie ermittelt sich der Trennungsunterhalt?
Wieviel Trennungsunterhalts der eine dem anderen Ehegatten zahlen muss hängt von den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen der beiden ab. Diesen soll ermöglicht werden, diesen gemeinsam gelebten Lebensstandard über eine bestimmte Zeit weiter zu leben.
Dies nennt man den sogenannten Bedarf und er wird durch das gemeinsame unterhaltsrelevante Nettoeinkommen der Ehegatten bestimmt. Die Hälfte davon stellt den jeweiligen Bedarf der Ehegatten dar.
Für das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen sind alle Einkommen und Belastungen zu verwenden, die eheprägend sind. Eheprägend ist dabei in diesem Zusammenhang als die Posten, die ihren Grund in der Ehe haben, zu verstehen.
Sollten Sie weitergehende Informationen oder Hilfe beim Berechnen des Trennungsunterhalts haben, können Sie gerne Kontakt zu uns aufnehmen.
Wir helfen Ihnen gerne kompetent weiter!
b. Voraussetzung ist Bedürftigkeit
Bedingung für den Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt ist die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten. Denn nur wenn der Berechtigte seinen oben ermittelten Bedarf nicht selbst decken kann, hat er einen Anspruch. In der Praxis bedeutet dies, dass das eigene Einkommen des Berechtigten auf seinen Bedarf anzurechnen ist.
c. Leistungsfähigkeit als Grenze der Unterhaltspflicht
Trennungsunterhalt wird nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten geschuldet. Diesem muss der sogenannte Selbstbehalt, der derzeit (seit 2013) 1100 € beträgt, verbleiben. Über diesen Betrag hinaus gehendes Einkommen ist zur Trennungsunterhaltszahlung heran zu ziehen. Es soll nämlich der eigene Bedarf des Unterhaltsschuldners gewahrt bleiben.
Um den Trennungsunterhalt ermitteln zu können, steht den Ehegatten untereinander ein Auskunftsanspruch bezüglich des gegenseitigen Einkommens zu. Bei einer unselbständigen Arbeit sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der letzten 12 Monate darzulegen. Bei Selbständigen erstreckt sich die Auskunftspflicht sogar auf die vergangenen drei Jahre, um den Bedarf berechnen zu können, da deren Einkommen häufig größeren Schwankungen unterliegt.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist als Geldbetrag geschuldet und im Voraus monatlich zu entrichten.
Beachte: Der Trennungsunterhalt setzt voraus, dass ein Ehegatten diesen geltend macht!
4. Kann man auf Trennungsunterhalt verzichten?

Beachte: Auf Trennungsunterhalt kann nicht wirksam für die Zukunft verzichtet werden.
Auch Vereinbarungen zur Höhe, die den errechneten Unterhaltsanspruch um mehr als 20 % unterschreiten, werden als unzulässig angesehen.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann jedoch in Einzelfällen infolge grober Unbilligkeit beschränkt oder ganz versagt werden.
Wann dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben."
Nur auf Trennungsunterhalt für die Vergangenheit kann wirksam verzichtet werden.


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